Satzung

Unsere Satzung – Die Grundlage der WIR-Gemeinschaft

Hier finden Sie die Satzung der WIR-Bassum, die die rechtlichen und organisatorischen Grundlagen für unsere Arbeit und unser Zusammenwirken bilden.

A. Allgemeines

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Wirtschafts- und Interessensgemeinschaft Region Bassum e.V.“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen worden. Er hat seinen Sitz in Bassum. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Der Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Gedankens städtischer Werbung und die Wahrnehmung allgemein interessierender Werbeaufgaben zur Förderung des Bassumer Wirtschaftslebens einschließlich der Durchführung kultureller oder sonstiger Veranstaltungen. Der Vereinszweck soll in enger Partnerschaft mit Behörden, Körperschaften, Gewerbe, Handel und Industrie, Vereinen, Verbänden und Einzelpersonen erreicht werden. Die Verfolgung parteipolitischer Ziele ist unzulässig.

§ 2 a

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 b

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 2 c

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

B. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die ihren Wohnsitz in Bassum hat oder in Bassum eine Geschäftstätigkeit ausübt. Voraussetzung für die Mitgliedschaft einer juristischen Person ist, dass sie mindestens ein Jahr existiert. Ausnahmen kann der Vorstand beschließen. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Der Aufnahmeantrag hat den Namen, Beruf, das Alter und die Wohnung des Bewerbers zu enthalten. DerAufnahmeantrag einer juristischen Person hat den Namen, den Sitz und die vertretungsberechtigten Personen zu enthalten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber mitgeteilt. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe dem Bewerber bekannzugeben.

§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch Auflösung der juristischen Person, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluß. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten; er muß also bis spätestens 30. September eines Jahres gemeldet sein. Geht die Meldung verspätet ein, so ist der Austritt erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann nach pflichtgemäßen Ermessen vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:

  1. Verstöße gegen die Satzung bzw. die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgange,
  2. unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit dem Verein in unmittelbarem Zusammenhang steht,
  3. Beitragsrückstände, wenn nach zweimaliger schriftlicher Mahnung die Zahlung nicht erfolgt.

Diese Bestimmungen sind analog anzuwenden auf juristische Personen. Gegen den Ausschluß ist die Berufung an die Mitgliederversammlung gegeben. Bis zur Entscheidung ruhen die Vereinsrechte des Mitgliedes. C. Beiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 5 – Beiträge

Der jährliche Beitrag richtet sich nach der jeweils gültigen Beitragstabelle. Über die Festsetzung entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Höhe des Beitrages über den Mitgliedsbeitrag hinaus wird auf Antrag des Vor- standes jährlich von der ordentlichen Mitgliederversammlung für das folgende Geschäftsjahr beschlossen. Der Beitrag ist im voraus am 1. Februar eines Jahres zu entrichten. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können auf Antrag die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

§ 6 – Sonstige Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechtes durch einen Vertreter ist unter der Voraussetzung zulässig, dass dem Vorstand zu Beginn der Versammlung die Vollmacht zu melden ist. Stimmberechtigt ist nur, wer zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung keinen Beitragsrückstand hat. Regelungen nach § 5, Abs. 3 führen nicht zum Stimmrechtsverlust. Alle Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen und Aktionen des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnten. Die Mitglieder haben die Vereinssatzung und die Beschlüsse zu beachten. Jeder Anschriftenwechsel ist unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen. Alle Mitglieder haben das Recht, das Symbol und die Zeichen des Vereins für ihre Zwecke zu nutzen, soweit diese nicht dem Vereinszweck (§ 2) widersprechen.

D. Die Vertretung und Verwaltung des Vereins

§ 7 – Die Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Beirates

§ 8 – Die ordentliche Mitgliederversammlung

Mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung wird bis zum 30. Juni jeden Jahres abgehalten. Sie ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann jedoch Gästen die Teilnahme gestatten. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des 2 Einladungsschreibens folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Anschrift gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. § 9 – Die Zuständigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsbeschlusses;
  2. Entlastung des Vorstandes;
  3. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates;
  4. die Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
  5. die Beschlussfassung über den Etat;
  6. die Entscheidung über die Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
  7. die Beschlussfassung über die Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  8. die Beratung und die Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen, insbesondere Anträge nach § 10;
  9. die Wahl zweier Rechnungsprüfer.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Grundsätzlich wird offen abgestimmt. Auf Antrag, der mit einfacher Stimmenmehrheit unterstützt werden muß, ist geheim abzustimmen. Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält; bei gleicher Stimmzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 – Anträge an die Mitgliederversammlung

Anträge aus der Reihe der Mitglieder sind dem Vorstand spätestens 1 Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.

§ 11 – Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes vom Vorstand verlangt wird. Eine von der Vereinsminderheit ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muß spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einberufen werden. Die Tagesordnung ist mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen den einzelnen Vereinsmitgliedern schriftlich mitzuteilen. Im übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. In der außerordentlichen Mitgliederversammlung kann jedoch nicht die Auflösung des Vereins beschlossen werden. Für die Anfechtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet. 3

§ 12 – Der Vorstand

Der Vorstand, der möglichst unter Berücksichtigung der in § 2 genannten Gruppen zusammengesetzt sein sollte, besteht aus sechs Vereinsmitgliedern, und zwar aus:

  1. dem ersten Vorsitzenden,
  2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. drei weiteren Vorstandmitgliedern, nämlich
    einem Beisitzer,
    einem Kassenführer und
    einem Schriftführer.

Die Mitgliederversammlung wählt den ersten Vorsitzenden und fünf weitere Vorstandsmitglieder. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für die Dauer von zwei Jahren mit der Maßgabe, dass die Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung der Neuwahl im Amt bleiben. Außer durch Tod und Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluß aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Vorstandsmitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B. länger andauernde Krankheit) schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des Gesamtvorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl eines Nachfolgers wirksam.

§ 13 – Der Aufgabenbereich des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. die ständige Verfolgung der in § 2 genannten Vereinszwecke durch aktiven persönlichen Einsatz;
  2. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen;
  3. die Erstellung des Jahresvoranschlages sowie die Abfassung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses;
  4. die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen;
  5. die Einberufung und Durchführung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen;
  6. die ordnungsmäßige Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,letzteres mit Ausnahme des Vereinsendes;
  7. die Aufnahme von Vereinsmitgliedern;
  8. die Anstellung im Rahmen des Etats und Kündigung von Angestellten des Vereins;
  9. die Hinzuziehung von beratenden Fachkräften zur Förderung des Vereinszweckes.

§ 14 – Der besondere Aufgabenkreis der einzelnen Vorstandsmitglieder

Der Vorstand vertritt den Verein gem. § 26 BGB. Es sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt. Eines dieser Vorstandsmitglieder muß der erste Vorsitzende oder ein Stellvertreter sein. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen. Die Befugnisse eines Geschäftsführers werden durch Geschäftsanweisung geregelt. Der erste Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Alle Vorstandsmitglieder haben den Vorstandsvorsitzenden bei der Erledigung der Vereinsgeschäfte aktiv zu unterstützen. Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Kassenführung des Vereins verantwortlich.

§ 15 – Die Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Einladung mit Tagesordnung kann schriftlich, per Fax oder durch elektronische Datenübermittlung erfolgen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vor- sitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag. 4 Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluß schriftlich zustimmen. Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Durch Beschluß des Vorstandes können jedoch Gäste zugelassen werden.

§ 16 – Die Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

Die von den Vereinsorganen (§ 8 der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Tagungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 17 – Der Beirat

Gemeinsam mit dem Vorstand ist ein Beirat für die Amtsperiode des Vorstandes zu wählen. Er besteht aus höchstens 10 Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes sind jederzeit zur Teilnahme an den Sitzungen des Beirates berechtigt. Mitglieder des Beirates können an Sitzungen des Vorstandes teilnehmen. Die Aufgaben des Beirates sind:

  1. Prüfung und Beschlussfassung über grundsätzliche oder aktuelle Fragen der Werbung aus eigener Initiative oder aufgrund von Eingaben der Mitglieder,
  2. Unterstützung des Vorstandes bei der Durchführung seiner Aufgaben. Der Beirat richtet seine mit einfacher Mehrheit gefassten Empfehlungen an den Vorstand oder die Mitgliederversammlung.

E. Sonstige Bestimmungen

§ 18 – Die Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber

Bei Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder Aktionen gleich welcher Art des Vereins entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften Bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit eines Erfüllungsgehilfen wird nicht gehaftet.

§ 19 – Das Vereinsende

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 10 Abs. 4 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorstitzende, der Schriftführer und der Kassenwart zu Liquidatoren ernannt. Für Beschlussfassungen der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§§ 47 ff. BGB). Das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen ist der Stadt Bassum zu übergeben mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der kulturellen Einrichtungen der Stadt verwendet werden muß. Den Liquidatoren steht ein Einspruchsrecht gegen Verwendungsbeschlüsse der Stadt Bassum zu. Gleiches gilt, wenn der Verein aus einem sonstigen Grund aufge- löst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins am 17. März 2005 verabschiedet. § 1 der Satzung (Name) gändert in der Mitgliederversammlung des Vereins am 13.03.2006.

Wirtschafts- und Interessensgemeinschaft Region Bassum e.V

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